FAQ

Es gibt 5 Fragen und Antworten

Wohnbauförderung für Kauf der Erstwohnung

Der Kauf von den Eltern wird nicht gefördert. Ich möchte eine Wohnung kaufen, die aktuell zu einem Drittel meiner Mutter gehört und zu zwei Dritteln meinen Onkeln. Kann ich einen Beitrag für den Ankauf der zwei Drittel von den Onkeln erhalten?

Ja. Sind die Eltern nur Miteigentümer und die restlichen Quoten werden von anderen Verwandten erworben, dann kann der Kauf dieser Anteile gefördert werden. Der Käufer muss voller Eigentümer werden und der Kaufpreis muss getrennt angegeben werden, da nur die Quote der Onkel und nicht jene der Eltern gefördert wird.

Wohnbauförderung für Kauf der Erstwohnung
Wohnbauförderung für Kauf der Erstwohnung

Ich möchte eine Wohnung mit meinem Freund/meiner Freundin kaufen/bauen. Wir sind nicht verheiratet, wir haben keine gemeinsamen Kinder und leben seit drei Jahren zusammen, aber nur seit einem Jahr mit demselbem Wohnsitz. Können wir einen Beitrag erhalten, wenn wir gemeinsam eine Wohnung kaufen/bauen?

Nein, weil die Voraussetzungen eines „in eheähnlicher Beziehung“ lebenden Paares gemäß Wohnbauförderungsbestimmungen nicht gegeben sind. Laut Bestimmungen zur Wohnbauförderung werden nicht verheiratete Paare nur dann als Familie gefördert, wenn sie gemeinsame Kinder haben, oder wenn sie seit mindestens zwei Jahren denselben Wohnsitz haben.

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Wohnbauförderung für Kauf der Erstwohnung

Ich bin Eigentümer einer Wohnung, an welcher meine Eltern das lebenslängliche Fruchtgenussrecht haben. Ich möchte ein Gesuch für den Neubau der Wohnung auf gefördertem Bauland einreichen. Ist dies ein Ausschlussgrund, wenn ich das nackte Eigentum an der Wohnung meiner Eltern habe, welche mit Fruchtgenuss von ihnen belastet ist?

Nein, dies stellt keinen Ausschlussgrund von der Wohnbauförderung dar, da man keine Verfügbarkeit der Wohnung hat. Wenn man hingegen das Fruchtgenussrecht oder Wohnrecht an einer geeigneten Wohnung hat, dann ist dies ein Ausschlussgrund. Falls die Eltern, welche das Fruchtgenussrecht haben, ansuchen möchten, dann haben diese kein Anrecht.

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Wohnbauförderung für Kauf der Erstwohnung

Familienzusammensetzung für die Wohnbauförderung: Was versteht man unter „in eheähnlicher Beziehung lebende Personen“?

Für die Rechtswirkungen des Wohnbauförderungsgesetzes gelten folgende Personen als in einer eheähnlichen Beziehung lebend:

-              zwei Personen, die gemeinsame Kinder haben und in einer gemeinsamen Wohnung wohnen (derselbe Wohnsitz) oder erklären, nach Erhalt der Förderung die Wohnung gemeinsam bewohnen zu wollen;

-              zwei Personen, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens zwei Jahren an derselben Wohnsitzadresse wohnen

-              zwei Personen, die, obwohl sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, gemeinsame minderjährige Kinder haben und nicht nachweisen, dass das familiäre Verhältnis aufgelöst wurde; die Auflösung des familiären Verhältnisses muss durch eine gerichtliche Verfügung oder mittels Eigenerklärung nachgewiesen werden.

https://civis.bz.it/seca-resource?id=1051343&serviceID=1032948&lang=de

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