Ab dem 2.11.2026 kann die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung wieder beantragt werden
Informationen zur Antragstellung
Infolge der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes bei Gefahr im Verzug Nr. 11 vom 22. Oktober 2026 wird ab dem 2. November 2026 die mit der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes bei Gefahr im Verzug Nr. 5 vom 17. Juli 2026 angeordnete Aussetzung der Einholung der Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe aufgehoben.
Ab dem 2. November 2026 nimmt daher die für die Erklärungen und Bescheinigungen über die Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe zuständige Stelle des Landesgerichts Bozen ihre Tätigkeit wieder auf. Sie befindet sich vorübergehend an folgendem Standort:
Garibaldistraße Nr. 4
39100 Bozen
Für Anträge auf Wohnbauförderung, die ab dem 2. November 2026 eingereicht werden, gelten somit wieder die ordentlichen Bestimmungen: Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die Antragstellenden bereits im Besitz der für das jeweilige Verfahren vorgesehenen gültigen Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe sein.
Die aufgrund der vorübergehenden Nichtverfügbarkeit der zuständigen Stelle des Landesgerichts Bozen eingeführte Ausnahmeregelung findet somit auf Anträge, die ab dem 2. November 2026 eingereicht werden, keine Anwendung mehr.
Lexbrowser - b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 Art. 5
Lexbrowser - 24) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 Art. 20-ter
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