Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe bei Anträgen auf Wohnbauförderung 

19.08.2026, 14:53

Informationen zur Antragstellung 

Aufgrund der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 5 vom 17. Juli 2026, die infolge des Einsturzes eines Teils des Gebäudes des Landesgerichts Bozen erlassen wurde, ist die Ausstellung der Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe vorübergehend ausgesetzt. Die Verwaltungsverfahren, für die diese Unterlage üblicherweise erforderlich ist, werden jedoch weiterhin ordnungsgemäß durchgeführt. Anträge auf Wohnbauförderung können daher auch während der Nichtverfügbarkeit des Dienstes des Landesgerichts regulär eingereicht werden.

Wer kann einen Antrag einreichen? 
Für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
Im Einzelnen: 

1. Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Sprachgruppenerklärung bereits abgegeben haben 
Personen, die bereits eine Erklärung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe abgegeben haben, derzeit jedoch aufgrund der vorübergehenden Unbenutzbarkeit des Gerichtsgebäudes keine aktuelle Bescheinigung erhalten können, dürfen den Antrag regulär einreichen.
In diesem Fall:

  • ist im Feld „Ausstellungsdatum der Bescheinigung“ das Datum der Antragstellung anzugeben;
  • die Bescheinigung ist nach Wiederaufnahme des ordentlichen Dienstes des Landesgerichts Bozen nachzureichen.

Der Bescheinigung ist eine vom Gericht ausgestellte Bestätigung beizulegen, aus der hervorgeht, dass die Sprachgruppenerklärung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gültig hinterlegt war, oder ein anderer geeigneter Nachweis.

2. Antragstellerinnen und Antragsteller, die noch nie eine Sprachgruppenerklärung abgegeben haben
Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Erklärung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe abgegeben haben und für die die gesetzlich vorgesehene Frist zur Abgabe einer Erklärung mit sofortiger Wirksamkeit bereits abgelaufen ist, erfüllen die erforderliche Voraussetzung nicht und können daher die Ausnahmeregelung nicht in Anspruch nehmen.

3. Antragstellerinnen und Antragsteller, die die erste Sprachgruppenerklärung noch nicht abgegeben haben
Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine erste Erklärung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe abgegeben haben, diese jedoch nach den geltenden Bestimmungen noch mit sofortiger Wirksamkeit abgeben könnten, können den Antrag trotz der vorübergehenden Nichtverfügbarkeit des zuständigen Dienstes des Landesgerichts Bozen einreichen. In diesem Fall:

  • ist im Feld „Ausstellungsdatum der Bescheinigung“ das Datum der Antragstellung anzugeben;
  • die Bescheinigung ist nach Wiederaufnahme des ordentlichen Dienstes des Landesgerichts Bozen nachzureichen.

Nachträgliche Überprüfung und Nachreichung der Bescheinigung
In den oben unter den Punkten 1. und 3. genannten Fällen wird der Antrag mit Vorbehalt angenommen. Die mit der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 5 vom 17. Juli 2026 eingeführte Ausnahmeregelung dient ausschließlich dazu, die Fortführung der Verwaltungsverfahren, während der Nichtverfügbarkeit des Dienstes des Landesgerichts Bozen, sicherzustellen, und stellt keine Ausnahme von den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen dar.

Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit der zuständigen Stellen behält sich die Verwaltung vor, sämtliche erforderlichen Überprüfungen hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorzunehmen und die Vorlage der für den Abschluss des Verfahrens erforderlichen Unterlagen zu verlangen.

Lexbrowser - b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 Art. 5

Lexbrowser - 24) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 Art. 20-ter

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